In den letzten Jahren sind in Kindergärten und Schulen wieder vermehrt Kopfläuse aufgetreten. Dies trifft auf Einrichtungen in Städten ebenso zu, wie auf Einrichtungen auf dem Lande. Dabei hat man erkannt, dass vor allem Kinder zwischen 5 und 10 Jahren von Kopfläusen befallen werden. Nach § 33 und 34 des Infektionsschutzgesetzes besteht für Erziehungsberechtigte von Kindern mit Läusebefall die Pflicht, die Leitung der vom Kind besuchten Gemeinschaftseinrichtung über den Läusebefall zu unterrichten. Die so informierte Einrichtungsleitung ist verpflichtet, einen Befall dem Gesundheitsamt zu melden und zwar namentlich sowie Maßnahmen zur Bekämpfung einzuleiten. Einige Kindergärten und Schulen haben eigene Vorgehens- und Verhaltensweisen bei Kopflausbefall erarbeitet und in Form eines Handlungsplans und/oder durch Aufnahme in die Satzung veröffentlicht, andere in die Hausordnung integriert. Regelungen hierzu erlässt das Robert-Koch-Institut, welches entsprechend dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) in seiner beratenden Funktion Konzepte und Vorgehensweisen zu Eindämmung von ansteckenden Krankheiten und auch dem Kopflausbefall erarbeitet hat. Als Ursache für Kopflausbefall wird vor allem der gemeinsame Aufenthalt mit engem körperlichem Kontakt, z. B. beim Spielen benannt. Läuse werden aber auch aus dem benachbarten und entfernten Ausland eingeschleppt. Der Anstieg des Läusebefalls ist unmittelbar nach der Ferienzeit besonders deutlich.
Laut Infektionsschutzgesetz dürfen befallene Personen weder die Gemeinschaftseinrichtung betreten, noch an ihren Veranstaltungen teilnehmen und zwar solange, bis nach ärztlichem Urteil keine Gefahr mehr für eine Weiterverbreitung besteht. Der § 34 IfSG sieht für die Prüfung auf Kopflausbefall aber keine medizinischen Sachkenntnisse als Voraussetzung vor. Die Eltern stellen selbst den Befall fest und führen die Behandlung durch, da die erhältlichen Anwendungsmittel als hinreichend wirksam gelten und damit keine Weiterverbreitung mehr zu befürchten ist. Lediglich für die Wiederzulassung ist ein ärztliches Attest erforderlich (§34 Abs.1 IfSG). Mit § 34 Abs.7 sieht das Gesetz aber auch eine Ausnahmeregelung vor, derzufolge die Erziehungsberechtigten selbst eine Bestätigung über die einwandfrei durchgeführte Behandlung geben dürfen. Die Zulassung der Vertretbarkeit dieser Ausnahmeregelung erteilt das Gesundheitsamt und empfiehlt sie den Einrichtungsleitungen.
In der Praxis wird daher oft nur bei anhaltendem Läusebefall ein ärztliches Attest gefordert.
Es sollte selbstverständlich sein, dass ein Kopflausbefall am Tag der Entdeckung oder spätestens am nächsten Morgen behandelt wird. Das Infektionsschutzgesetz erlaubt einen weiteren Aufenthalt in der Schule für den Tag, an dem der Befall festgestellt wurde, wenn das Kind nicht anderweitig betreut werden kann. Dabei müssen aber enge Kontakte zu anderen Kindern unbedingt vermieden werden.